§ 1 Geltungsbereich

Diese AEB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Lieferers die Lieferung angenommen wird. Diese AEB gelten zugleich für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferer.

 

§ 2 Vertragsschluss

Für alle Absprachen und Vereinbarungen, die mit dem Lieferer getroffen werden, sind der schriftliche Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

An unsere Bestellungen sind wir frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung und sodann für die Dauer von 10 Tagen gebunden.

Bis zur Auslieferung sind wir berechtigt, Änderungen von Liefergegenstand, -ausführung und -menge zu verlangen, soweit diese für den Lieferer zumutbar sind. 

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss 

uns gegenüber abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 3 Lieferzeit und Verzug

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit weder in der Bestellung angegeben noch anderweitig vereinbart wurde, so beträgt sie 4 Wochen ab Vertragsschluss. Maßgebend für deren Einhaltung ist der Eingang der Ware bei uns.

Der Lieferer ist zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung über Gründe und Dauer der Verzögerung verpflichtet, wenn die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferer trägt das Beschaffungsrisiko.

Erbringt der Lieferer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder gerät er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unbeschadet dessen wird im Falle des Verzugs ein pauschalierter Verzugsschadensersatz in Höhe von 0,25 % des Nettokaufpreises für jeden Kalendertag des Verzugs, höchstens jedoch 5 %  des Nettogesamtkaufpreises, fällig. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

Vorzeitige Lieferungen ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen abgelehnt werden.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferer nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen zu.

 

§ 4 Lieferung/Gefahrübergang

Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferer nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands an dem von uns vorgegebenen Ort. Ist kein Lieferort vorgegeben, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Zu den Pflichten des Lieferers gehört außerdem die Entladung. Verpackungsmaterial ist auf unser Verlangen zurückzunehmen.

Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge anzugeben.

Der Gefahrübergang erfolgt erst nach vollständiger Anlieferung an dem von uns vorgegebenen Ort.

 

§ 5 Mangelhafte Lieferung

Im Falle mangelhafter Lieferung richten sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt.

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass sich die Untersuchungspflicht auf Mängel beschränkt, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten, und dass eine Rüge als unverzüglich und rechtzeitig gilt, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen ab vollständigem Wareneingang dem Lieferer zugeht.

Erweist sich eine Mangelrüge als unberechtigt, so sind vom Lieferer aufgewandte Kosten zur Prüfung des Mangels von uns nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu erstatten.

Der Lieferer verpflichtet sich, Reklamationen innerhalb von zwei Werk-tagen mit einer ersten Antwort (Einleitung der Ursachenanalyse, Sofortmaßnahmen) sowie innerhalb von 10 Arbeitstagen mit einem Reklamationsbericht (8D-Methodik/CAPA) zu beantworten. Kommt der Lieferer bei Vorliegen eines Mangels einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung innerhalb von uns gesetzter, angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, selbst die Beseitigung des Mangels zu besorgen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oder einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung. Die Nacherfüllung gilt nach einmaligem erfolglosem Versuch als fehlgeschlagen. Schadensersatzansprüche und das Recht zur Minderung oder zum Rück-tritt bleiben unberührt.

Die Verjährung für Gewährleistungsansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.

 

§ 6 Produzentenhaftung

Ist der Lieferer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben.

Der Lieferer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden zu unterhalten.

 

§ 7 Rechte Dritter 

Der Lieferer haftet dafür, dass durch die von ihm gelieferten Produkte und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt werden, und stellt uns und unsere Kunden auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund der Verletzung solcher Rechte erhoben werden.

Beide Seiten sind verpflichtet, sich gegenseitig umgehend über entsprechende Rechtsverletzungen in Kenntnis zu setzen und die erforderliche Mitwirkung zur Abwehr von daraus hergeleiteten Ansprüchen zu leisten. 

 

§ 8 Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach vollständiger und mangelfreier Lieferung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang ist ein Abzug von 3 % Skonto zulässig. Zahlungsverzug setzt stets eine Mahnung des Lieferers voraus.

Sofern nicht abweichend vereinbart, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen sowie Nebenkosten (zB Verpackung, Transport, Versicherung) des Lieferers ein. 

Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen Forderungen des Lieferers nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt/Schutzrechte/Vertraulichkeit

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und auf unser erstes Anfordern, spätestens bei Beendigung des Vertrags an uns zurück-zugeben. 

Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (zB Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferer bereit-stellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

Gegenüber Dritten sind Unterlagen und Kenntnisse, die der Lieferer im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, streng vertraulich zu behandeln.  Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und über die Beendigung des Vertrages hinaus. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Lieferer bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden.

 

§ 10 Qualitätssicherung

Zur Erreichung des „Null-Fehler-Ziels“ verpflichtet sich der Lieferer, ein den Anforderungen der ISO 9001 genügendes Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten und seine Lieferungen nach diesem Maßstab vorzunehmen. Unter-Auftragnehmer und deren Lieferungen/Leistungen sind in gleicher Art und Weise vertraglich in das Qualitätsmanagementsystem einzubeziehen.

Der Lieferer hat über die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen zu führen und diese sowie etwaige Muster der Produkte übersichtlich und geordnet zu verwahren. Uns ist auf erstes Anfordern im nötigen und angemessenen Umfang Einsicht zu gewähren, auf Anfrage sind Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster unverzüglich auszuhändigen.

Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung der bestellten Produkte Produktions- oder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Unter-Auftragsnehmern, so wird er diese in gleicher Art und Weise vertraglich in sein Qualitätsmanagementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Zulieferung in erforderlichem Umfang sichern. 

Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat der Lieferer uns so rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, dass wir nachteilige Auswirkungen der Änderungen vorab prüfen können. Die Umsetzung darf erst nach einer schriftlichen Freigabe durch uns erfolgen. Stellt der Lieferer eine Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Produkte fest (Qualitätseinbrüche), hat er uns hierüber und über geplante Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand ist Hamburg.