§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge, die MIM mit ihren Vertragspartnern über die von MIM angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall erneut vereinbart werden muss.

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MIM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn MIM in Kenntnis der AGB des Vertragspartners Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.  

Sämtliche Angebote von MIM sind freibleibend und unverbindlich. Für den Inhalt individueller Vereinbarungen mit dem Vertragspartner ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der MIM maßgebend.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (zB Email, Telefax).

 

§ 2 Lieferung, Leistung

Die Lieferung von Ware erfolgt ab dem Sitz von MIM, der zugleich Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten und seine Gefahr an einen anderen Bestim-mungsort versandt (Versendungskauf). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-schlechterung von Ware geht im Übrigen, auch bei Teilleistungen, spätestens mit der Übergabe an den Vertragspartner, bei dessen Annahmeverzug mit der Bereitstellungsanzeige über. Nach Gefahr-übergang entstehende Lagerkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Leistungsfristen und –termine sind stets unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich vereinbart. Bei Versendung von Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Transporteur maßgeblich.

Sofern MIM verbindliche Fristen aufgrund eines von ihr nicht zu vertretenden Ereignisses nicht ein-halten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängern/verschieben sich die Leistungsfristen/-termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist die Leistung auch innerhalb dieses Zeitraums nicht verfügbar, ist MIM berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird MIM unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt ferner die nicht rechtzeiti-ge Selbstbelieferung, wenn MIM ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Soweit eine Leistung aufgrund eines von MIM nicht zu vertretenden Ereignisses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden kann, ist MIM ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Un-berührt bleiben Rücktritts- und Kündigungsrechte des Vertragspartners nach diesen AGB und aus Gesetz.

Wenn es die Art der Leistung gestattet, ist MIM zu Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ohne Mehraufwand verwendbar sind und die verbleibende Teilleistung sichergestellt ist.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, bzw. wenn seit Vertragsschluss mehr als 4 Monate vergangen sind, die im Zeitpunkt der Leistung aktuellen Preise von MIM; dies gilt insbesondere, soweit sich diese aus bestehenden Preislisten ergeben.

Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Leistung und Rechnungsstellung ohne Abzug in der vereinbarten Währung zu begleichen. Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Vertragspartners. Maßgebend für den Zeitpunkt der Erfüllung ist der Eingang der Zahlung bei MIM, bei Schecks die endgültige Gutschrift des Scheckbetrages.

Treten nach Vertragsschluss Umstände ein, die die Forderung von MIM als gefährdet erscheinen lassen, so ist MIM berechtigt, vor weiteren Lieferungen oder Leistungen eine Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen.

Dem Vertragspartner stehen keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte zu, es sei denn, sein Anspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. 

 

§ 4 Stornierung

Die Stornierung eines Auftrags bedarf der Schriftform. Bei der Stornierung eines Auftrages werden dem Käufer die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.

 

§ 5 Gewährleistung

Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Grundlage der Gewährleistung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten insbesondere Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Leistung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einer mangelhaften Leistung beruhen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. 

Von MIM gelieferte Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn MIM nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung, ansonsten binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt heraus und kannte der Vertragspartner das Nichtvorliegen des Mangels oder hätte er dies erkennen können, kann MIM die hieraus entstandenen Kosten vom Vertragspartner ersetzt verlangen. Liegt ein Mangel vor, so ist MIM zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Auf Anforderung von MIM hat der Vertragspartner dazu die beanstandete Ware an MIM zurückzusenden. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, sofern MIM ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung steht dem Vertragspartner das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung zu. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners kommen nur nach Maßgabe von nachfolgendem § 5 in Betracht.

Ein Mangel ist ausgeschlossen bei Einmalprodukten nach dem ersten Gebrauch, im Übrigen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung, falscher Lagerung, fehlerhafter Installation oder Inbetriebsetzung und natürlicher Abnutzung.

 

 

§ 6 Haftung

MIM haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MIM nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). 

Soweit MIM dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die MIM bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.

Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit MIM einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

MIM behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller, auch zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent vor.

Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gerät –, hat MIM das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nach-dem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Trans-port- und sonstigen Kosten trägt der Vertragspartner. Sofern MIM die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die MIM die Vorbehaltsware pfändet. 

Auf Verlangen von MIM ist der Vertragspartner verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu kennzeichnen und/oder gesondert zu verwahren. Der Vertragspartner verwahrt die Waren unentgeltlich für MIM. Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und  auf seine Kosten im üblichen Umfang, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Anschaffungswert versichern. Auf Verlangen von MIM hat der Vertragspartner den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Vertragspartner tritt seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren zustehen, in Höhe des auf die Vorbehaltsware von MIM entfallenden Anteils an diese ab. MIM nimmt die Abtretung an. Vorgenannte Verpflichtungen gelten auch nach Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren.  

Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware, die er zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs oder zum Zwecke der Verbindung oder Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs erworben hat, verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Ist die Vorbehaltsware dagegen nicht zum unmittelbaren Weiterverkauf bzw. zur Verarbeitung mit anschließendem Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung ohne vorherige Zustimmung von MIM unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Vertragspartners zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch Globalzession. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen.

Die Entgeltforderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich aller Neben- und Sicherungsrechte sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Vertragspartner an MIM bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. MIM nimmt diese Abtretung an. Der Vertragspartner darf die an MIM abgetretenen Forderungen auf sei-ne Rechnung im eigenen Namen für MIM einziehen, sofern sie diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von MIM, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. MIM wird jedoch die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Vertragspartner jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gerät –, kann MIM vom Vertragspartner verlangen, dass dieser ihr die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und ihr alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die MIM zur Geltendmachung der Forderung benötigt. Der Vertragspartner darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich, die Gegenleistung solange unmittelbar an MIM zu bewirken, als noch Forderungen von dieser gegen den Vertragspartner bestehen.

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für MIM vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Eigentum Dritter stehenden an-deren Sachen verarbeitet, so erwirbt MIM Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gelten für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache die gleichen Bestimmungen wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen MIM nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt MIM Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Vertragspartner und MIM bereits jetzt einig, dass der Vertragspartner anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache an MIM überträgt. MIM nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Vertragspartner für MIM im Sinne des vor-stehenden dritten Absatzes verwahren.

Wird die im Eigentum von MIM verbliebene Ware in einem einheitlichen Geschäft mit Vorbehaltsware eines Dritten veräußert, beschränkt sich die Abtretung der durch die Veräußerung begründeten Forderungen an MIM auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware von MIM im Zeitpunkt der Weiterveräußerung durch den Vertragspartner. Entsprechendes gilt bei einer Weiterveräußerung nach Vermischung mit fremder Vorbehaltsware und in den Fällen, in denen der Vertragspartner die Ware zur Erfüllung von Dienst- und Werkverträgen verwendet. 

Wenn der Vertragspartner dies verlangt, ist MIM verpflichtet, die bestehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert ihrer offenen Forderungen gegen den Vertragspartner um mehr als 20% übersteigt. MIM darf jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf das Eigentum von MIM hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die MIM in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.

Bei Lieferung ins Ausland gelten vorgenannte Bestimmungen entsprechend, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt anderer Rechte an der Ware, so gilt dieser Vor-behalt vollumfänglich als vereinbart. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentumsrechts oder des an dessen Stelle tretenden Rechts von MIM an der Ware getroffen werden.

 

§ 8 Vorbehalt von Rechten/Vertraulichkeit

MIM behält sich an im Rahmen der Vertragsbeziehung dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen und überlassenen Unterlagen sowie sonstigen Trägermedien, die nicht Teil des Kaufgegenstands sind, alle Rechte, gleich welcher Art, einschließlich aller Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte, und das Recht zur Anmeldung von Kennzeichenrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten, gleich welcher Art, vor. Durch die Übergabe von vertraulichen Informationen im Rahmen der Vertragsbeziehung an den Vertragspartner werden diesem vorbehaltlich ab-weichender Vereinbarung im Einzelfall keinerlei Eigentums-, Lizenz-, Nutzungs- oder sonstige Rechte eingeräumt. 

Der Vertragspartner hat ihm im Rahmen der Vertragsbeziehung zur Kenntnis gelangte vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie weder Dritten weiterzuleiten noch auf sonstige Weise zugänglich zu machen sowie geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen. Der Vertragspartner darf die vertraulichen Informationen ausschließlich zu dem durch die Vertragsbeziehung bestimmten Zweck verwenden.  

Nach Aufforderung von MIM hat der Vertragspartner überlassene Unterlagen und sonstige Trägermedien, die nicht Teil des Kaufgegenstands sind, nach Wahl von MIM zurückzugeben, zu zerstören oder zu löschen, es sei denn, der Vertragspartner ist gesetzlich oder durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung zur Aufbewahrung verpflichtet oder die Rückgabe, Zerstörung oder Löschung ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 

 

§ 9 Sonstiges

Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und MIM gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von MIM in Hamburg. MIM ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben